§ 1 – Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 – Allgemeine Bestimmungen
Der Umfang der Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen.
Kostenvoranschläge, Zeichnungen etc. dürfen ohne Zustimmung der Herbst GmbH nicht Dritten zugänglich gemacht werden.
Teillieferungen sind zulässig.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme/ Inbetriebnahme als erfolgt.
§ 3 – Angebote und Vertragsabschluss
Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/ oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
§ 4 – Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen wird.
Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Versand, Montage und Inbetriebnahme.
Zahlungen werden – soweit nicht anders vereinbart ist – innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig.
Bei Verzug ist die Herbst Maschinenfabrik GmbH berechtigt Zinsen in Höhe von …% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
§ 5 – Lieferzeiten
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche
§ 6 – Versand und Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr, mit der Meldung der Versandbereitschaft auf Ihn über.
Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 7 – Mängelansprüche
Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gilt ergänzend die Ziffer 3.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
§ 8 – Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. §455 BGB. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Herbst GmbH.
Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder nur unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern.
Die Herbst Maschinenfabrik GmbH ist jederzeit berechtigt, die Waren aus den Gebäuden des Käufers bzw. dem Aufstellungsort zu entfernen und zurückzuholen, sofern Zahlungsverzug des Käufers vorliegt.
§ 9 – Gewährleistung und Haftungsbegrenzung
Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.
Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dieses verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit.
Verschleißteile unterliegen nicht der Gewährleistung.
Die Herbst GmbH kann grundsätzlich keine Verfahrensgarantie übernehmen. Auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Veränderungen an der Maschinenausstattung erfolgen daher auf Risiko und Kosten des Auftraggebers.
Die Haftung der Firma Herbst ist- gleich aus welchem Rechtsgrund – auf 50 Prozent des Vertragspreises begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn und Produktionsausfall, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 10 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Unternehmers.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.
Stand: Juni 2013